Im Versicherungsrecht bestehen unterschiedliche Rechtsgrundlagen für Leistungen. Je nachdem wie Leistungen koordiniert werden müssen, wird die Koordination unterschiedlich bezeichnet. Intrasystemische Koordination Die intrasystemische Leistungskoordination bezieht sich auf die Koordination ____ eines einzelnen ____. Es wird also geklärt, wie beim Zusammenfallen von verschiedenen Leistungsansprüchen gegenüber ____ Sozialversicherungszweig vorzugehen ist. Die intrasystemische Koordination richtet sich nach dem jeweiligen ____. Intersystemische Koordination Als intersystemische Koordination wird die Koordination von Leistungen ____ Sozialversicherungen bezeichnet. Es geht beispielsweise um das Zusammenfallen von einer Invalidenrente der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung (Art. 20 Abs. 2 UVG), oder wenn Leistungsansprüche sowohl gegenüber der Invalidenversicherung wie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung erhoben werden können (Art. 15. Abs. 2 AVIG und Art. 15 Abs. 3 AVIV). Die intersystemische Koordination ist im ____ den Grundzügen nach in Art. 63 bis 71 geregelt. Die Koordination zwischen den Sozialversicherungen hat aber durch das ATSG keine abschliessende Lösung erfahren. Eine nähere Konkretisierung der Koordination ist regelmässig im ____ zu finden. Extrasystemische Koordination Mit der extrasystemischen Koordination wird gemeinhin die Koordination von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen mit irgendwelchen Ansprüchen gegenüber andern ____ verstanden. Im ____ (Art. 72 bis 75) ist die Koordination von Sozialversicherungs- und Schadenersatzleistungen näher geordnet. Dem Sozialversicherungsträger steht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten ein ____ (Regress) zu. Der Kongruenzgrundsatz Dieses Prinzip bildet die Grundlage für jede Koordination, ist sogar deren Voraussetzung. Der Kongruenzgrundsatz bedeutet, dass (nur) solche Leistungen koordiniert werden, welche sachlich, zeitlich, personell und ereignisbezogen zusammengehören. Das heisst, es werden nur Leistungen koordiniert, die derselben ____ für denselben ____ aufgrund desselben schädigenden ____ gewährt werden, sofern sie ____ zusammengehören. Überentschädigung Überentschädigungsgrenzen spielen insbesondere bei den Einkommensersatzleistungen eine Rolle. Dabei sind Taggelder Ersatz für ____ Einkommensausfall, während Renten Ersatz für ____ Einkommensausfall bilden. Taggelder werden grundsätzlich ____ durch eine Sozialversicherung bezahlt. Demgegenüber werden Renten ____, unter Berücksichtigung von verschiedenen Überentschädigungsgrenzen, gewährt. Die folgenden Gesetzesartikel sind von grundlegender Bedeutung: Art. 41 Abs. 1 ____: Koordination der Kinder- und Waisenrenten mit der Rente des Vaters oder der Mutter (90 % des für die Rente massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens) Art. 31 Abs. 3 ____: UV-Hinterlassenenrenten (90 % des mutmasslich entgangenen Verdiensts) Art. 34a Abs. 1 ____: BVG-Renten (90 % des mutmasslich entgangenen Verdiensts) Art. 69 und Art. 68 ____: Renten und Taggelder (100 % des mutmasslich entgangenen Verdiensts zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen) Vorleistungspflicht Vorleistungen sind relevant, wenn ____ ist, welcher von mehreren in Frage kommenden Sozialversicherern die jeweiligen Leistungen zu erbringen hat und werden so lange erbracht, bis die definitive Leistungspflicht feststeht. Ziel der Vorleistungspflicht ist es, dass der versicherten Person bei einem allfälligen Konflikt zwischen Versicherungen über deren Leistungspflicht keine Nachteile entstehen und ____ verhindert werden. In Art. 70 ATSG ist klar geregelt, welche Sozialversicherung vorleistungspflichtig ist. Damit eine Vorleistungspflicht besteht, hat sich die berechtigte Person bei den in Frage kommenden Sozialversicherungen ____ (Art. 70 Abs. 2 ATSG). Weiter ist dann zu klären, welcher Sozialversicherungszweig definitiv ____ ist. Dieser hat den Fall zu übernehmen. Soweit ein anderer Sozialversicherungszweig Vorleistungen erbracht hat, hat der übernehmende Sozialversicherungszweig dem vorleistenden Sozialversicherungszweig die von diesem erbrachten Leistungen im Rahmen der jeweiligen Leistungspflicht ____ (Art. 71 ATSG).

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